Gewässerordnung

§ 1 Zweck

Diese Gewässerordnung regelt die Ausübung des Angelsports im Vereinsbereich. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Bestimmungen einzuhalten.

§ 2 Vorschriften

Es ist die Pflicht jedes Anglers sich mit den die Angel-Fischerei betreffenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der Gewässerordnung vertraut zu machen und diese genau zu befolgen.

§ 3 Ausweise

Beim Angeln sind der Erlaubnisschein und der Jahresfischereischein mitzuführen.

§ 4 Kameradschaft am Wasser

Kameradschaftliches und hilfsbereites Verhalten sind für den Sportfischer selbstverständlich. Angelnde Sportfreunde dürfen nicht behindert werden.

§ 5 Verhalten am Wasser

Jeder Sportfischer verhält sich am Wasser so, daß er keinen Grund zu Klagen liefert. Fremdes Eigentum ist zu schonen und unnötiger Lärm ist zu vermeiden.

Die Grundstücke entlang der Gewässerufer dürfen nur begangen werden, soweit dies zur Ausübung des Angelns unbedingt erforderlich ist. Fest eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Eigentümers betreten werden.

Wir vermeiden in jedem Fall:

            Beschädigungen an fremdem Eigentum
            Verunreinigungen durch Hinterlassen von Abfall

Willkürliche Zerstörungen am Bewuchs (Rückschnitte oder das Entfernen von

Ästen, Büschen oder Bäumen nur mit Zustimmung des Eigentümers)

Entfernen außer Rufweite vom Angelort ohne Aufsicht des Gerätes

Ausüben des Angelns mit anderen Mitteln als im Erlaubnisschein angegeben

§ 6 Angelzeiten

Geangelt werden darf eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang.

Wird zum Aalfang eine besondere Regelung erreicht, wird sie gesondert bekannt gegeben.

§ 7 Schonzeiten und Mindestmaße

Schonzeiten und Mindestmasse sind verbindlich einzuhalten. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus sind die vom Verein eigens festgesetzten Vorschriften gültig.


Gefangene untermaßige Fische und geschonte Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und möglichst lebend oder tot ins Gewässer zurückzusetzen. Der tote untermaßige Fisch wird zerstückelt.

Als Köderfische dürfen nur solche Fische verwendet werden, für die ein Schonmaß nicht festgesetzt ist.

§ 8 Tierschutz

Es ist nach dem Tierschutzgesetz verboten lebende Frösche, Mäuse o. ä. als Köder zu verwenden. Die Verwendung lebender Köderfische am Haken ist ebenfalls nicht erlaubt.
Jedes unnötige Quälen der Fische ist zu unterlassen; mit gehälterten Köderfischen ist sorgsam umzugehen.

Die Gefühle von anwesenden Zuschauern sind zu schonen.

§ 9 Behandlung der Fische

Gefangene Fische sind entsprechend dem Tierschutzgesetz schonend zu behandeln.
Der Fisch ist entweder schonend zurückzusetzen oder nach Betäubung abzustechen.
Müssen Fische gehältert werden, ist für geeignete Behälter zu sorgen.

§ 10 Gewässerpflege

Die Gewässer und insbesondere Laichgebiete und Wasserpflanzen sind zu schonen.

Eingriffe wie das Entfernen von Wasserpflanzen sollten möglichst nur nach Rücksprache

mit dem Gewässerwart erfolgen.

Im Interesse unserer Gewässer sollte jeder alle auffälligen Erscheinungen wie Verunreinigungen, Fischsterben, Fischwilderei und weitere Schädigungen unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle, dem Vorsitzenden oder dem Gewässerwart melden.

§ 11 Kontrollbefugnis

Der Gewässerwart, der Fischereiaufseher und jedes Vereinsmitglied, das im Besitz eines Fischereierlaubnisscheines ist, haben die Berechtigung und die Verpflichtung im Zweifelsfall jeden Angler am Vereinsgewässer zu kontrollieren.

Jeder Besitzer eines Erlaubnisscheines ist seinerseits verpflichtet sich dem anderen Mitglied gegenüber auszuweisen. Den Kontrollorganen des Vereins sind auf Verlangen die gefangenen
Fische zu zeigen.

Der Fischereierlaubnisschein berechtigt nur den zum Fischfang am Gewässer auf dessen Namen er ausgestellt ist. Er ist nicht übertragbar und es dürfen keine Gehilfen hinzugezogen werden.

Den Anordnungen des Gewässerwartes und Fischreiaufsehers ist unbedingt Folge zu leisten.

§ 12 Fangmenge, Verwendung

Der Sportfischer ist Heger und Pfleger. Er fängt nur so viele Fische, wie er vernünftigerweise verwerten will. Die entgeltliche Verwertung oder Hingabe im Tausch ist daher strengstens verboten.

Die Höchstmengen und Fangbeschränkungen sind im § 14 (Sonderbestimmungen) geregelt.

§ 13 Fangstatistik

Jeder Sportfischer ist verpflichtet gewissenhaft über die gefangenen und entnommenen Fische eine Fangstatistik zu führen und diese am Ende des Jahres bis spätestens 10. Januar des Folgejahres dem Gewässerwart zur Verfügung zu stellen.

Wird die Fangstatistik nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann der Erlaubnisschein für das darauffolgende Jahr verweigert werden.

§ 14 Sonderbestimmungen

Der Verein behält sich vor zu dieser Gewässerordnung nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit Sonderbestimmungen über Schonzeiten, Mindestmaße, Fangbeschränkungen und das Sperren von Gewässerabschnitten festzulegen. Änderungen werden den Mitgliedern unverzüglich schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Derzeitige Bestimmungen:

            Höchstfangmenge für Forellen 4 Stück pro Tag, davon höchstens 2 aus dem See,

            pro Jahr höchstens 50 Stück


Hecht pro Tag höchstens 2 und 10 im Jahr; Mindestmaß 50 cm

3 Karpfen pro Tag, davon max. 2 aus dem See

2 Zander pro Tag, max. 10 pro Jahr aus dem See

2 Schielen pro Tag aus dem See, höchstens 10 p.A., Schonmaß 30 cm

Während der Vereinsveranstaltungen am Wasser und am Tag zuvor den Preisfischen ist das Fischen nicht erlaubt.

§ 15 Bestimmungen zum Jugendfischen

15,1 Jugendliche dürfen zusammen mit einem Aktiven Mitglied ab dem 8. Jahr die Sportfischerei im Verein ausüben. Dabei muß das Aufsichtführende Mitglied sich stets in Rufweite des Jugendlichen aufhalten.


15,2 Der Jugendfischer darf nur mit einer Handangel fischen. Zusammen mit dem Aktiven dürfen nur zwei Handangeln genutzt werden. Die Fangbegrenzung entspricht für beide zusammen der Menge, die das Aktive Mitglied auch allein entnehmen dürfte.

15,3 Der Aktive ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen und vereinsinternen Bestimmungen. Verstöße muß er verantworten und für die Konsequenzen eintreten.

15,4 Ab dem 16. Lebensjahr muß der Jugendfischer den Jahresfischereischein besitzen.

Die Jugendfischer des Vereins sind gehalten den Sachkundenachweis so bald als möglich zu erbringen.

15,5 Der Jugendfischer kann frühestens ab 16 Jahren die Aufnahme als Aktives Mitglied mit allen Rechten und Pflichten beantragen. Als ordentliches Aktives Mitglied verliert er dann den Status des Jugendfischers.

15,6 Für die Jugendfischer gelten die Gebühren gem. der jeweils gültigen Gebührenliste. Der
Ausschuß ist berechtigt in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen zutreffen.

15,7 Die Jugendfischer des Vereins können an allen Veranstaltungen des Vereines teilnehmen, soweit nicht gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen. Sie besitzen
kein Stimmrecht in der Hauptversammlung. Sie können nicht in Funktionen gewählt werden.

16 Sonderregelungen

16,1 Es ist jedem Aktiven Mitglied erlaubt einen Gast, der eine Tages- oder Wochenkarte gelöst hat, auf die gesamte Gewässerstrecke des Vereins mitzunehmen. Diese Regelung gilt nur für jeweils eine Person und nur, wenn das Aktive Mitglied den Gastfischer selbst begleitet.

16,2 Erwirbt ein Passives Mitglied des Vereins eine Tages- oder Wochenkarte, ist es ihm ebenfalls erlaubt an allen Gewässern des Vereins zu fischen. Dabei hat es den Nachweis über die Mitgliedschaft mitzuführen.